Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

PO JFA NRW

§ 16 Nichtöffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 15 § 17